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Satzung des Vereins
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§10
§11
§12
§13
§14
§15
§16
§17
§ 1 Name
und Sitz der Vereins
1. Der Verein führt den Namen " Förderverein der
Freunde und ehemaligen
Schüler der Briesnitzer Schulen e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in der 76. Mittelschule, Am Schulberg,
01157 Dresden.
3. Der Verein ist im Vereinsregister Dresden unter der VR. Nummer 1354
eingetragen.
§ 2
Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der
Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist ideelle und
materielle Förderung der Bildung und
Erziehung der Schüler, sowie die Förderung des
Zusammenhalts der ehemaligen Schüler, der Briesnitzer Schulen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine
Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Briesnitzer Schulen.
§ 3 Erwerb
der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen
der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind nur
unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten
ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit
gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag
nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die
Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder durch
freiwilligen Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen ist die
Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu
unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch
Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der
Beschluß des Vorstands über die Streichung
muß dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den
Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch
Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor Beschlußfassung des Vorstands muß dem Mitglied
rechtliches Gehör gewährt werden. Der
Beschluß des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich
begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann das
Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach
Zugang
des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei
Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend
über den Ausschluß entscheidet. Bis dahin ruhen
sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand
ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
1. Es werden von den Mitgliedern
Jahresbeiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit der
Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder haben alle
Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von
Beiträgen frei.
4. Der Vorstand kann in
Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise stunden
oder erlassen.
§ 6 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitlieder sind berechtigt, die
Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer
Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu
beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das
gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat nur
jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung
des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist
für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge
d) Wahl und Abwahl des Vorstands
e) Beschlußfassung über Änderung
der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen
einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 9 Einberufung der
Mitgliederversammlung
1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres
soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tages ordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn
der Mitgliederversammlung über die beantragte
Ergänzung abstimmen läßt. Zur Aufnahme
dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des
Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben
zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden; ansonsten
sind sie unzulässig.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung
entsprechend.
§ 11
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht
der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die
Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die
Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von
der Versammlung zu wählen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim
durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes
Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht
öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
5. Die Mitgliederversammlung
faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für
das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur
Ja- und Neinstimmen.
6. Zur Änderung der Satzung ist
eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur
mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet
zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben,
eine Stichwahl statt, wobei
dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der
Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das
von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu
protokollieren.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von
§ 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder
des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, vertreten.
§ 13
Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) ordnungsgemäße
Buchführung, Erstellung der Jahresberichte
d) Beschlußfassung
über die Aufnahme von Mitgliedern.
2. Der Vorstand kann für gewisse
Geschäfte besondere Vertreter bestellen und abberufen. Die
Vertretungsbefugnis des besonderen Vertreters wird mit Wirkung gegen
Dritte insoweit beschränkt, daß alle den Verein
verpflichtenden Erklärungen der Schriftform und der
Unterschrift des Vorstandes gemäß § 26 BGB
bedürfen.
3. Dem Vorstand wird zur
Unterstützung ein Beirat zur Seite gestellt, der aus den
geborenen Mitgliedern (Schulleiter der Briesnitzer Schulen) und jeweils
einem gewählten Vertreter des Lehrerkollegiums besteht.
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstand im Amt. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des
Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand
während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den
sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen
Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 15 Sitzung und Beschlüsse des
Vorstands
1. Der Vorstand faßt seine
Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und
geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen
Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
4. Über die Vorstandssitzungen
ist ein Beschlußprotokoll zu führen.
§ 16 Der Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung
für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die
Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des
Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den
Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche
Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und
dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die
Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der
Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
3. Das nach der Beendigung der
Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die
Briesnitzer Schulen. Die Schulen erhalten die Vermögenswerte
entsprechend der Buchführung des Vereins. Es ist unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu Gunsten der genannten Einrichtungen zu verwenden
4. Dies gilt entsprechend, wenn der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Dresden, 19.5.1999
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